Ferien Tips Tourismus Gesetz


Tourismus Gesetz  

Auszug aus dem Ley de Ordenación del Turismo de Canarias 
Kapitel III Rechte des Touristen
Artikel 15: Allgemeine Bestimmungen
2. Der Tourist als solcher hat, unbeschadet der Rechte, die ihm als Verbraucher andere gesetzliche Bestimmungen zugestehen, gemäß der Vorschriften dieses Gesetzes das Recht:
a) wahrheitsgemäße, rechtzeitige und vollständige Informationen über die ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen zu erhalten.
b) in der ausgewählten Unterkunft ausschließlich Waren und Dienstleistungen zu erhalten, die in ihrer Beschaffenheit und Qualität der gewählten Kategorie entsprechen.
c) daß ihm in seiner Unterkunft Sicherheit, Ruhe und die Wahrung seiner Intimsphäre gewährleistet wird.
d) Beschwerden und Reklamationen vorzubringen.
Artikel 16: Recht auf wahrheitsgemäße Information
3. Trügerische Werbung, irreführende Angebote und jede andere Art der Kundenwerbung, die eine bessere Qualität als die tatsächliche vorspiegelt, werden - unabhängig von den Ausführungen in der vorhergehenden Ziffer 2 - als schwerer Verstoß bewertet und nach den Vorschriften dieses Gesetzes geahndet.

Artikel 20: Beschwerden und Reklamationen
1. Alle Touristikunternehmen sind verpflichtet, in jeder ihrer Einrichtungen Beschwerdeblätter für ihre Kunden bereitzuhalten.
Die aufsichtsführende Person jeder Einrichtung ist verpflichtet, die Beschwerdeblätter jedem auszuhändigen, der dies wünscht. Außerdem ist diese verpflichtet, die notwendigen Erklärungen für das Ausfüllen derselben zu geben.
2. In jeder Einrichtung muß gut sichtbar und unzweideutig - mindestens in spanischer, englischer, deutscher und einer weiteren frei wählbaren Sprache - darauf hingewiesen werden, daß Beschwerdeblätter für die Kunden bereitgehalten werden.
3. Sowohl zu dem Inhalt der Beschwerdeblätter als auch zu deren administrativer Bearbeitung können noch Verwaltungsvorschriften erlassen werden.
Sofern die Beschwerde direkt bei einer öffentlichen Verwaltung vorgebracht wird, stellt diese auf jeden Fall eine Empfangsbestätigung aus. Kopien aller Beschwerden und Reklamationen werden der Abteilung "inspección turística" der Kanarischen Regierung übergeben.
Dem Beschwerdeführer werden die aus seiner Beschwerde resultierenden Maßnahmen mitgeteilt.

Unterabschnitt 3
Kontrolle der Überbelegung von Beherbergungsbetrieben
Artikel 37: Verantwortlichkeit für die Überbelegung
1. Die Beherbergungsbetriebe sind gegenüber dem Kunden und gegenüber der öffentlichen Verwaltung für alle Folgen der Überbelegung verantwortlich.
5. Sofern sich eine Situation ergibt, auf die sich die Ziffer 1 dieses Artikels bezieht, wird dies auf einem gut sichtbaren Plakat an der Rezeption bekanntgemacht und die Kunden werden auf die Rechte und Verantwortlichkeiten hingewiesen, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Unterabschnitt 4
Prinzip der einheitlichen Vermietung
Artikel 38:
1. In Beherbergungsbetrieben muß jegliche touristische Aktivität unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Vermietung durchgeführt werden.
2. Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter einheitlicher Vermietung, daß die gesamte Vermietungsaktivität jedes Beherbergungs-Betriebes oder jeder baulichen Einheit, welche für irgendeine der in diesem Gesetz beschriebenen Vermietungsaktivitäten bestimmt ist, nur durch eine einzige Vermietungsgesellschaft durchgeführt wird.
Artikel 39:
2. Die Vermietungsgesellschaft muß von den Eigentümern ein rechtsverbindliches Zertifikat erhalten, welches sie für eine Mindestdauer von drei Jahren mit der Vermietung betraut. Dieses Zertifikat wird in einem öffentlichen oder privaten Dokument errichtet. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.
3. Die Vermietungsfirma muß alle Einheiten des Objekts zur Vermietung übernehmen. Ausnahmsweise kann das Tourismusressort die Vermietung nur eines Teils der Einheiten genehmigen, sofern die einheitliche Vermietungsfirma mindestens 75 Prozent aller Einheiten übernimmt. In diesem Fall dürfen die restlichen Einheiten nicht touristisch vermietet werden.
Artikel 42:
1. Die Beherbergungsbetriebe, die sich nicht dem Prinzip der einheitlichen Vermietung unterwerfen, sind mit folgenden Konsequenzen vom touristischen Angebot ausgeschlossen:
a) Eine touristische Vermietung kann nicht genehmigt werden.
b) Sie dürfen nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach dem Vermietungsgesetz LAU (Ley de Arrendamientos Urbanos) und in keinem Fall touristisch vermietet werden.

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Quelle
Text: TravelCanarias.com
Fotos: Gobiernio de Canarias